Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung

PfSchGerKVO

§ 2 Berechtigung der Kontrollwerkstätten und sonstigen Kontrollpersonen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die anerkannten Kontrollwerkstätten und sonstigen Kontrollpersonen sind berechtigt,

1. Kontrollen gemäß dem Anerkennungsbescheid durchzuführen,

2. Anerkennungsschilder nach dem Muster der Anlage 2 zu führen,

3. Prüfplaketten gemäß § 5 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung zu vergeben, wobei das Muster der Anlage 3 zu verwenden ist, und

4. Prüfberichte gemäß § 5 Absatz 2 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung zu erstellen.

§ 1 § 3