Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung
PfSchGerKVO§ 2 Berechtigung der Kontrollwerkstätten und sonstigen Kontrollpersonen
Stand: 26.08.2026
Die anerkannten Kontrollwerkstätten und sonstigen Kontrollpersonen sind berechtigt,
1. Kontrollen gemäß dem Anerkennungsbescheid durchzuführen,
2. Anerkennungsschilder nach dem Muster der Anlage 2 zu führen,
3. Prüfplaketten gemäß § 5 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung zu vergeben, wobei das Muster der Anlage 3 zu verwenden ist, und
4. Prüfberichte gemäß § 5 Absatz 2 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung zu erstellen.