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§ 2 PfSchGerKVO (Nordrhein-Westfalen) — Berechtigung der Kontrollwerkstätten und sonstigen Kontrollpersonen

Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die anerkannten Kontrollwerkstätten und sonstigen Kontrollpersonen sind berechtigt,

1. Kontrollen gemäß dem Anerkennungsbescheid durchzuführen,

2. Anerkennungsschilder nach dem Muster der Anlage 2 zu führen,

3. Prüfplaketten gemäß § 5 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung zu vergeben, wobei das Muster der Anlage 3 zu verwenden ist, und

4. Prüfberichte gemäß § 5 Absatz 2 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung zu erstellen.