Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung
PfSchGerKVO§ 3 Verpflichtung der Kontrollwerkstätten und sonstigen Kontrollpersonen
Stand: 26.08.2026
Die Kontrollwerkstätten und sonstigen Kontrollpersonen verpflichten sich,
1. den Beauftragten der zuständigen Behörde während der ortsüblichen Geschäftszeit jederzeit Zugang zu den Kontrolleinrichtungen und -unterlagen zu gestatten,
2. den Prüfbericht nach § 2 Nummer 4 an eine von der zuständigen Behörde bekannt gegebene E-Mail-Adresse per E-Mail zu übersenden und den Kontrollablauf betreffende Auskünfte zu erteilen,
3. den Inhalt der Geräte-Kontrollberichte vertraulich zu behandeln,
4. den Wechsel des Betriebsinhabers und des Kontrollpersonals der zuständigen Behörde anzuzeigen und
5. die Durchführung von Kontrollen in einem anderen Bundesland der dort zuständigen Behörde vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit anzuzeigen.