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§ 3 PetG (Brandenburg) — Petitionen inhaftierter oder in psychiatrischen Einrichtungen untergebrachter Personen

Petitionsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Petitionen inhaftierter oder in psychiatrischen Einrichtungen untergebrachter Personen sind verschlossen und ohne Kontrolle dem Landtag zuzuleiten. Gleiches gilt für Schreiben des Landtages an diese Petenten.