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§ 13 PetG (Brandenburg) — Nicht erledigte Petitionen

Petitionsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Petitionen, die am Ende einer Legislaturperiode noch nicht abschließend behandelt worden sind, gelten auch innerhalb der darauffolgenden Wahlperiode als eingegangen, ohne dass es einer erneuten Eingabe des Petenten bedarf.