Petitionen, die am Ende einer Legislaturperiode noch nicht abschließend behandelt worden sind, gelten auch innerhalb der darauffolgenden Wahlperiode als eingegangen, ohne dass es einer erneuten Eingabe des Petenten bedarf.
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Petitionen, die am Ende einer Legislaturperiode noch nicht abschließend behandelt worden sind, gelten auch innerhalb der darauffolgenden Wahlperiode als eingegangen, ohne dass es einer erneuten Eingabe des Petenten bedarf.