Gesetze / Personalstärkegesetz
PersStärkeG§ 1
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- VG Sigmaringen, 12.03.2019 – 4 K 762/17Zitiert von 1
- VG Aachen, 27.06.2019 – 1 K 6312/17Zitiert von 1
2 Entscheidungen zu § 1 PersStärkeG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PersSt%C3%A4rkeG/1#abs-1 (1) Die besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und Abs. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBl. I S. 2273), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2142) geändert worden ist, nach denen Berufssoldaten in den Ruhestand versetzt werden können, werden für die Jahre 1993 bis 1998 wie folgt festgesetzt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PersSt%C3%A4rkeG/1#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann abweichend von § 44 Abs. 2 des Soldatengesetzes die Versetzung in den Ruhestand von dem Ablauf des Monats an erfolgen, in dem die Altersgrenze überschritten wird. Dem Berufssoldaten ist wenigstens ein Jahr vor dem Tage des Ausscheidens mitzuteilen, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung muß ihm wenigstens drei Monate vor dem Tage des Ausscheidens zugestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PersSt%C3%A4rkeG/1#abs-3 (3) § 44 Abs. 6 Satz 1 bis 3 und Abs. 7 sowie § 51 Abs. 1, 3 und 5 des Soldatengesetzes gelten entsprechend.