Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau
PersFachkPrVAnlage 2 (zu § 6 Abs. 3)
(Fundstelle: BGBl. I 2002, 934;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Muster
...............................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
"Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau"
Herr/Frau .....................................................................
geboren am .......................... in ......................................
hat am .............................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter
Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau" vom 11. Februar 2002
(BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 26. März 2014
(BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte 1) Note
Personalarbeit organisieren und durchführen .......... ...........
Personalarbeit auf Grundlage rechtlicher
Bestimmungen durchführen .......... ...........
Personalplanung, -marketing und -controlling
gestalten und umsetzen .......... ...........
Personal- und Organisationsentwicklung steuern .......... ...........
Situationsbezogenes Fachgespräch .......... ...........
(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach
§ 5 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor .......... abgelegte
Prüfung vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen
dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013
(BAnz AT 20.11.2013 B2).
Ort, Datum ........................................
Unterschrift(en) ..................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
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1) Den Bewertungen lag folgender Punkteschlüssel zugrunde: ....................
Änderungsverlauf
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26.03.2014 Ausfertigung
Anlage 2 eingefügt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 26. März 2014 (BGBl. I 274)
BGBl. 2014 I S. 274
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23.07.2010 Ausfertigung
Anlage 2 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (BGBl. I 1010)
BGBl. 2010 I S. 1010
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25.08.2009 Ausfertigung
Anlage 2 eingefügt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 25. August 2009 (BGBl. I 2960)
BGBl. 2009 I S. 2960
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.