Gesetze / Landesrecht Sachsen / Personalanalysegesetz-Durchführungsverordnung
PersAnGDVO§ 3 Verfahren und Zeitpunkt der Datenbereitstellung durch die auskunftspflichtigen Stellen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PersAnGDVO/3#abs-1 (1) Die nach § 2 Absatz 2 des Sächsischen Personalanalysegesetzes auskunftspflichtigen Stellen bilden von ihren Bediensteten Einzeldatensätze nach § 2 jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres. Einzeldatensätze abgeordneter Bediensteter werden von der abordnenden Stelle gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PersAnGDVO/3#abs-2 (2) Scheidet ein Bediensteter aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis aus, wird letztmalig zum darauffolgenden Stichtag nur das Merkmal nach § 2 Satz 1 Nummer 8 erfasst.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PersAnGDVO/3#abs-3 (3) Zur Pseudonymisierung bilden die auskunftspflichtigen Stellen zu jedem Bediensteten ein Datensatzkennzeichen unter Verwendung folgender personenbezogener Daten:
1. Geburtstag, Geburtsmonat und Geburtsjahr,
2. Personalnummer.
Das dafür zu verwendende Verfahren wird einheitlich von der Staatskanzlei vorgegeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PersAnGDVO/3#abs-4 (4) Die nach Absatz 1 oder Absatz 2 gebildeten Einzeldatensätze werden mit dem zugehörigen Datensatzkennzeichen nach Absatz 3 Satz 1 verbunden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PersAnGDVO/3#abs-5 (5) Die nach Absatz 4 pseudonymisierten Einzeldatensätze werden jeweils zum 1. März und 1. September eines Jahres verschlüsselt an die Staatskanzlei übermittelt.