(1) Die nach § 2 Absatz 2 des Sächsischen Personalanalysegesetzes auskunftspflichtigen Stellen bilden von ihren Bediensteten Einzeldatensätze nach § 2 jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres. Einzeldatensätze abgeordneter Bediensteter werden von der abordnenden Stelle gebildet.
(2) Scheidet ein Bediensteter aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis aus, wird letztmalig zum darauffolgenden Stichtag nur das Merkmal nach § 2 Satz 1 Nummer 8 erfasst.
(3) Zur Pseudonymisierung bilden die auskunftspflichtigen Stellen zu jedem Bediensteten ein Datensatzkennzeichen unter Verwendung folgender personenbezogener Daten:
1. Geburtstag, Geburtsmonat und Geburtsjahr,
2. Personalnummer.
Das dafür zu verwendende Verfahren wird einheitlich von der Staatskanzlei vorgegeben.
(4) Die nach Absatz 1 oder Absatz 2 gebildeten Einzeldatensätze werden mit dem zugehörigen Datensatzkennzeichen nach Absatz 3 Satz 1 verbunden.
(5) Die nach Absatz 4 pseudonymisierten Einzeldatensätze werden jeweils zum 1. März und 1. September eines Jahres verschlüsselt an die Staatskanzlei übermittelt.