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# § 3 PersAnGDVO (Sachsen) — Verfahren und Zeitpunkt der Datenbereitstellung durch die auskunftspflichtigen Stellen

Personalanalysegesetz-Durchführungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nach § 2 Absatz 2 des Sächsischen Personalanalysegesetzes auskunftspflichtigen Stellen bilden von ihren Bediensteten Einzeldatensätze nach § 2 jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres. Einzeldatensätze abgeordneter Bediensteter werden von der abordnenden Stelle gebildet.

(2) Scheidet ein Bediensteter aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis aus, wird letztmalig zum darauffolgenden Stichtag nur das Merkmal nach § 2 Satz 1 Nummer 8 erfasst.

(3) Zur Pseudonymisierung bilden die auskunftspflichtigen Stellen zu jedem Bediensteten ein Datensatzkennzeichen unter Verwendung folgender personenbezogener Daten:

1. Geburtstag, Geburtsmonat und Geburtsjahr,

2. Personalnummer.

Das dafür zu verwendende Verfahren wird einheitlich von der Staatskanzlei vorgegeben.

(4) Die nach Absatz 1 oder Absatz 2 gebildeten Einzeldatensätze werden mit dem zugehörigen Datensatzkennzeichen nach Absatz 3 Satz 1 verbunden.

(5) Die nach Absatz 4 pseudonymisierten Einzeldatensätze werden jeweils zum 1. März und 1. September eines Jahres verschlüsselt an die Staatskanzlei übermittelt.

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Zitiervorschlag: § 3 PersAnGDVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PersAnGDVO/3

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