§ 3 Grenzübertritt
Stand: 03.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Das Überschreiten der Auslandsgrenze ist nur an zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig, sofern nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 3 PassG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Stuttgart, 12.07.2018 – 1 K 13046/17
- VG Koblenz, 26.04.2021 – 3 K 545/20.KOZitiert von 2
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2022 – 7 A 10719/21Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.