§ 3 Grenzübertritt
Stand: 13.03.2024
Wird zitiert von 3
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- VG Stuttgart, 12.07.2018 – 1 K 13046/17
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2022 – 7 A 10719/21Zitiert von 8
- OVG NRW, 09.04.2003 – 19 B 2313/02
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Das Überschreiten der Auslandsgrenze ist nur an zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig, sofern nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind.