§ 3 Grenzübertritt
Stand: 13.03.2024
Das Überschreiten der Auslandsgrenze ist nur an zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig, sofern nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 3 PassG →
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