Gesetze / Pauschal-Abgeltungsverordnung
PauschAV§ 3 Verteilungsquote
Stand: 18.01.2020
Wird zitiert von 2
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- BSG, 02.09.2009 – B 12 KR 4/08 RZitiert von 1
- SG Köln, 07.12.2007 – S 26 KR 89/05Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PauschAV/3#abs-1 (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung legt die Verteilungsquote für die nach § 221 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom Bund geleisteten Abgeltungsbeträge fest. Die Verteilungsquote entspricht dem Verhältnis der Summe der in Satz 1 genannten Beträge zur Summe der in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Ausgaben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PauschAV/3#abs-2 (2) Für die in § 221 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Zahlungstermine legt das Bundesamt für Soziale Sicherung eine vorläufige Verteilungsquote mit folgender Maßgabe fest:
zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PauschAV/3#abs-3 (3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Verteilungsquote unverzüglich den Spitzenverbänden der Krankenkassen mit. Die Spitzenverbände stellen sicher, dass die Krankenkassen, für die sie zuständig sind, unverzüglich Kenntnis von der Verteilungsquote erhalten. Das Bundesamt für Soziale Sicherung macht die Verteilungsquote im Bundesanzeiger bekannt.