Gesetze / Pauschal-Abgeltungsverordnung

PauschAV

§ 4 Verteilungsverfahren

Stand: 18.01.2020

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PauschAV/4#abs-1 (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt für jede Krankenkasse die Höhe des Jahresabgeltungsbetrages, indem die in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannte Summe der Ausgaben der jeweiligen Krankenkasse mit der nach § 3 Abs. 1 festgelegten Verteilungsquote vervielfacht wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PauschAV/4#abs-2 (2) Für die Bestimmung der vorläufigen Abgeltungsbeträge gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass anstelle der in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Summe für den Termin 1. Mai die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und für den Termin 1. November die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannte Summe der Ausgaben tritt. Der zum 1. Mai ermittelte vorläufige Abgeltungsbetrag gilt als Abschlag auf den zum 1. November ermittelten vorläufigen Abgeltungsbetrag, der als Abschlag auf den nach Absatz 1 zu ermittelnden Jahresabgeltungsbetrag gilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PauschAV/4#abs-3 (3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung leitet die vorläufigen Abgeltungsbeträge jeweils unverzüglich an die zentrale Stelle und teilt dieser die auf die einzelnen Krankenkassen entfallenden Beträge mit. Der Jahresabgeltungsbetrag ist unter Berücksichtigung der geleisteten vorläufigen Abgeltungsbeträge mit den Ausgleichsansprüchen und -verpflichtungen der Krankenkassen in dem für den Zeitraum des gesamten Vorjahres durchzuführenden Ausgleich nach § 17 Abs. 3a Satz 1 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung, bei Nichtdurchführung dieses Ausgleichs im monatlichen Ausgleich (§ 17 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung) für den Monat April des Folgejahres zu verrechnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PauschAV/4#abs-4 (4) Das Nähere über die Weiterleitung der Abgeltungsbeträge an die einzelnen Krankenkassen bestimmt die zentrale Stelle im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PauschAV/4#abs-5 (5) Die Krankenkasse weist die Abgeltungsbeträge jeweils gesondert in ihren Geschäfts- und Rechnungsergebnissen aus.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PauschAV/4#abs-6 (6) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen das Verteilungsverfahren vereinfachen.

§ 3 § 5