Gesetze / Pauschal-Abgeltungsverordnung
PauschAV§ 1 Verfahrensbeteiligte und zentrale Stelle
Stand: 18.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PauschAV/1#abs-1 (1) Krankenkassen und Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne dieser Verordnung sind die in § 4 Abs. 2 und § 213 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Körperschaften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PauschAV/1#abs-2 (2) Die Mitteilung der Spitzenverbände, wer zentrale Stelle nach § 221 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist, erfolgt bis zum 15. April 2004 an das Bundesamt für Soziale Sicherung.