Gesetze / Vertretergebühren-Erstattungsgesetz
PatGebErstG§ 3c
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatGebErstG/3c#abs-1 (1) In Sortenschutzsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatGebErstG/3c#abs-2 (2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:
| im Beschwerdeverfahren | zu 13/10. |