Gesetze / Vertretergebühren-Erstattungsgesetz

PatGebErstG

§ 3b

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatGebErstG/3b#abs-1 (1) In Designsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatGebErstG/3b#abs-2 (2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:

1.im Eintragungsverfahrenzu 10/10,
2.im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragungzu 13/10,
3.im Nichtigkeitsverfahrenzu 15/10,
4.im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeitzu 20/10,
5.in anderen Beschwerdeverfahrenzu 3/10.
§ 3a § 3c