(1) In Sortenschutzsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.
(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:
| im Beschwerdeverfahren | zu 13/10. |
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(1) In Sortenschutzsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.
(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:
| im Beschwerdeverfahren | zu 13/10. |