Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 80 Ankündigung der Tagesordnung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/80#abs-1 (1) Bei der Einberufung der Kammerversammlung ist der Gegenstand, über den Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/80#abs-2 (2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsmäßig angekündigt ist, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.

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