Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 44 Handakten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BPatG, 25.06.2018 – 11 W (pat) 3/17Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Fondue-Einrichtung" – fehlende Erfinderbenennung – Begründung für Widerruf eines Patents wegen widerrechtlicher Entnahme – Ausschluss
- OLG Düsseldorf, 15.07.2004 – I-2 U 150/01
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/44#abs-1 (1) Der Patentanwalt muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/44#abs-2 (2) Dokumente, die der Patentanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Patentanwalt seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, hat der Patentanwalt die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Patentanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Korrespondenz zwischen dem Patentanwalt und seinem Auftraggeber sowie für die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/44#abs-3 (3) Der Patentanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 so lange verweigern, bis er wegen der ihm vom Auftraggeber geschuldeten Honorare und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit das Vorenthalten nach den Umständen unangemessen wäre.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/44#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, sofern sich der Patentanwalt zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/44#abs-5 (5) In anderen Vorschriften getroffene Regelungen zu Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten bleiben unberührt.