Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 141 Aufhebung des Verbots
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/141?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/141?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Über die Aufhebung entscheidet das nach § 132 Abs. 3 zuständige Gericht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/141?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Beantragt der Patentanwalt, das Verbot aufzuheben, so kann eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden. Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange über eine sofortige Beschwerde des Patentanwalts nach § 139 Abs. 1 noch nicht entschieden ist. Gegen den Beschluß, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 141 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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