Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 141 Aufhebung des Verbots

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/141?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/141?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Über die Aufhebung entscheidet das nach § 132 Abs. 3 zuständige Gericht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/141?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Beantragt der Patentanwalt, das Verbot aufzuheben, so kann eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden. Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange über eine sofortige Beschwerde des Patentanwalts nach § 139 Abs. 1 noch nicht entschieden ist. Gegen den Beschluß, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig.

§ 127 § 129