Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
PatAnwAPrV§ 65 Rückforderungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/65#abs-1 (1) Die Rückforderung eines zu viel gezahlten Unterhaltsdarlehens bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/65#abs-2 (2) Der Kenntnis der Bewerberinnen und Bewerber des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung nach § 819 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht es gleich, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/65#abs-3 (3) Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ganz oder teilweise abgesehen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/65#abs-4 (4) Für die Höhe und die Berechnung der Verzinsung gilt § 66 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Verzinsung beginnt am Ersten des auf die ungerechtfertigte Auszahlung folgenden Monats.