Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

PatAnwAPrV

§ 65 Rückforderungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/65#abs-1 (1) Die Rückforderung eines zu viel gezahlten Unterhaltsdarlehens bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/65#abs-2 (2) Der Kenntnis der Bewerberinnen und Bewerber des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung nach § 819 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht es gleich, wenn

1.
der Mangel so offensichtlich war, dass die Bewerberin oder der Bewerber ihn hätte erkennen müssen, oder
2.
die Bewerberin oder der Bewerber dem Deutschen Patent- und Markenamt entgegen § 62 Absatz 1 Tatsachen verschwiegen hat, die den Anspruch auf das Darlehen ganz oder teilweise ausschlossen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/65#abs-3 (3) Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ganz oder teilweise abgesehen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/65#abs-4 (4) Für die Höhe und die Berechnung der Verzinsung gilt § 66 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Verzinsung beginnt am Ersten des auf die ungerechtfertigte Auszahlung folgenden Monats.

§ 64 § 66