Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
PatAnwAPrV§ 62 Auskunftspflichten und Änderungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/62#abs-1 (1) Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und diejenigen ihrer Ehegatten sowie über die für den Familienzuschlag maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben. Änderungen dieser Verhältnisse und Umstände haben sie unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/62#abs-2 (2) Ändern sich Verhältnisse oder Umstände im Sinne des Absatzes 1, so ist das Unterhaltsdarlehen zum Ersten des auf die Änderung folgenden Monats anzupassen. Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge gelten nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1.