Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
PatAnwAPrV§ 37 Prüfungsgebühr
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfungsgebühr beträgt 650 Euro. Prüflinge, die zur Prüfung zugelassen wurden, haben die Prüfungsgebühr spätestens einen Monat vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins mittels Banküberweisung an die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts zu zahlen und die Zahlung auf Anforderung nachzuweisen. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig gezahlt oder nicht innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung nachgewiesen, gilt der Antrag auf Zulassung zur Prüfung als zurückgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird die Zulassung zur Prüfung zurückgenommen, wird die Prüfungsgebühr vollständig erstattet. Gleiches gilt bei einem Rücktritt nach § 38 Absatz 2, der spätestens zwei Monate vor dem Monatsersten des Prüfungstermins erfolgt. Bei einem späteren Rücktritt oder bei einem Ausschluss von der Prüfung, der vor dem Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Klausur erfolgt, wird die Hälfte der Prüfungsgebühr erstattet. In anderen Fällen erfolgt keine Erstattung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/37?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Prüfling, der aufgrund einer Verhinderung in drei oder mehr Klausuren zu einem neuen Prüfungstermin geladen wird, muss keine erneute Prüfungsgebühr zahlen.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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