§ 9 Lichtbilder für den Passersatz
Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbildes vorgesehen ist, gilt § 5 entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.11.2024 in Kraft
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2024 (BGBl. I Nr. 125)
BGBl. 2024 I Nr. 125
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01.01.2024 in Kraft
§ 9 geändert durch Artikel 8 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290)
BGBl. 2023 I Nr. 290
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.