Gesetze / Passverordnung

PassV

§ 10 Qualitätssicherung

Stand: 14.03.2026

Bund2 Fassungen

Die Passbehörde hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sicherzustellen.

§ 9 § 11