§ 7 Passersatz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Als Passersatz für Deutsche sind zugelassen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein nach Absatz 1 zugelassener Passersatz gilt für alle Länder, sofern sich aus dem Passersatz, aus Rechtsvorschriften oder aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen keine Beschränkung des Geltungsbereichs ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wer mit einem nach Absatz 1 zugelassenen Passersatz über eine Auslandsgrenze aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausreist oder in ihn einreist, ist verpflichtet, den Passersatz mitzuführen und sich damit auszuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für Deutsche, die aus dem Ausland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, abgeschoben, zurückgewiesen oder übernommen werden, gelten – sofern dies nach den bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht formlos zu geschehen hat – die für diesen Zweck ausgestellten Bescheinigungen als Passersatz.
Änderungsverlauf
-
29.10.2025 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 260)
BGBl. 2025 I Nr. 260
-
15.10.2020 Ausfertigung
§ 7 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (BGBl. I 2199)
BGBl. 2020 I S. 2199
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.