Gesetze / Passverordnung

PassV

§ 13 Muster des Reisepasses; Änderung von Daten

Stand: 14.03.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/13#abs-1 (1) Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 2 oder Anlage 2a abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/13#abs-2 (2) Zur Änderung des Wohnortes kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 2b abgedruckten Muster verwendet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/13#abs-3 (3) Hat der Passinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, wird ein Aufkleber nach Anlage 2c mit dem neuen Wohnort durch die Passbehörde auf dem Postweg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Person versendet. Der Passinhaber hat den Aufkleber unverzüglich nach Erhalt auf dem Pass auf dem für den Wohnort vorgesehenen Feld anzubringen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/13#abs-4 (4) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 2d abgedruckten Muster verwendet werden.

§ 12 § 14