Gesetze / Passverordnung

PassV

§ 13 Gültigkeitsdauer

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Gültigkeitsdauer eines amtlichen Passes ist nach der Dauer der dienstlichen Aufgabe oder des amtlichen Auftrags im Sinne des § 1 Abs. 4 des Passgesetzes zu bemessen. Dabei darf eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren nicht überschritten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein vorläufiger Dienstpass oder ein vorläufiger Diplomatenpass wird für eine Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.

§ 12 § 13