§ 13 Gültigkeitsdauer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Gültigkeitsdauer eines amtlichen Passes ist nach der Dauer der dienstlichen Aufgabe oder des amtlichen Auftrags im Sinne des § 1 Abs. 4 des Passgesetzes zu bemessen. Dabei darf eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren nicht überschritten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein vorläufiger Dienstpass oder ein vorläufiger Diplomatenpass wird für eine Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.
Änderungsverlauf
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29.10.2025 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 260)
BGBl. 2025 I Nr. 260
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.