§ 31 Prüfer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/31?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer darf nicht Prüfer sein, wenn er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/31?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft darf nicht Prüfer sein, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/31?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Prüfer, ihre Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zu gewissenhafter und unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 323 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
-
22.12.2004 Ausfertigung
§ 31 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I 3673 23)
BGBl. 2004 I S. 3673
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.