§ 1 Verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 24.07.1979 – 2 BvF 1/78Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Beiträgen und Spenden an politische ParteienZitiert von 10
- VG Schleswig, 17.11.2020 – 1 B 152/20
- BVerfG, 13.07.2016 – 2 BvQ 26/16Ablehnung des Erlasses einer eA: Parteienprivileg und Anspruch auf Rückübertragung einer zur Besicherung einer Abschlagszahlung im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung abgetretenen Grundschuld (§ 20 Abs 1 S 4 PartG) - kein schwerer Nachteil dargelegt - kein Zusammenhang mit Verteidigungsmöglichkeiten im ParteiverbotsverfahrenZitiert von 2
- BVerfG, 14.07.1986 – 2 BvE 2/84, 2 BvR 442/84Steuerliche Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien; Chancenausgleichsregelung bei Parteispenden und Beitragsaufkommen; Beschränkung der WahlkampfkostenerstattungZitiert von 18
- BVerfG, 14.07.1986 – 2 BvE 5/83Gewährung von Globalzuschüssen zur politischen Bildungsarbeit an parteinahe Stiftungen. Das Urteil ist abweichend von der zeitlichen Reihenfolge im voraus abgedruckt.Zitiert von 14
- BVerfG, 15.01.1985 – 2 BvR 1163/82Ausschluß der Absetzbarkeit von Beiträgen und Spenden an kommunale Wählergruppen bei der EinkommensteuerZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VG Ansbach, 20.11.2025 – AN 18 K 20.02583
- VGH Hessen, 26.09.2025 – 8 B 1714/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 08.09.2025 – 11 B 995/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 PartG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/1#abs-1 (1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/1#abs-2 (2) Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluß nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen, auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluß nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozeß der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/1#abs-3 (3) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Programmen nieder.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/1#abs-4 (4) Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach dem Grundgesetz und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben.