Gesetze / Parlamentsbeteiligungsgesetz
ParlBG§ 5 Nachträgliche Zustimmung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ParlBG/5#abs-1 (1) Einsätze bei Gefahr im Verzug, die keinen Aufschub dulden, bedürfen keiner vorherigen Zustimmung des Bundestages. Gleiches gilt für Einsätze zur Rettung von Menschen aus besonderen Gefahrenlagen, solange durch die öffentliche Befassung des Bundestages das Leben der zu rettenden Menschen gefährdet würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ParlBG/5#abs-2 (2) Der Bundestag ist vor Beginn und während des Einsatzes in geeigneter Weise zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ParlBG/5#abs-3 (3) Der Antrag auf Zustimmung zum Einsatz ist unverzüglich nachzuholen. Lehnt der Bundestag den Antrag ab, ist der Einsatz zu beenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 ParlBG →
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- BVerfG, 23.09.2015 – 2 BvE 6/11Reichweite des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts bei Gefahr im Verzug; hier: kein Zustimmungserfordernis zum Einsatz der Bundeswehr in LibyenZitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.