Gesetze / Parlamentsbeteiligungsgesetz
ParlBG§ 1 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ParlBG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt Form und Ausmaß der Beteiligung des Bundestages beim Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte im Ausland. Artikel 115a des Grundgesetzes bleibt davon unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ParlBG/1#abs-2 (2) Der Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes bedarf der Zustimmung des Bundestages.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 ParlBG →
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- BVerfG, 23.09.2015 – 2 BvE 6/11Reichweite des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts bei Gefahr im Verzug; hier: kein Zustimmungserfordernis zum Einsatz der Bundeswehr in LibyenZitiert von 6
- BVerfG, 07.05.2008 – 2 BvE 1/03Zur Reichweite des Parlamentsvorbehalts für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte: Luftüberwachung über dem Hoheitsgebiet der Türkei durch AWACS-Flugzeuge der NATO im Frühjahr 2003Zitiert von 37
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.