Gesetze / Parlamentsbeteiligungsgesetz

ParlBG

§ 1 Grundsatz

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ParlBG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt Form und Ausmaß der Beteiligung des Bundestages beim Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte im Ausland. Artikel 115a des Grundgesetzes bleibt davon unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ParlBG/1#abs-2 (2) Der Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes bedarf der Zustimmung des Bundestages.

§ 2