§ 2 Befreiung von der Paßpflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden können in Einzelfällen, insbesondere aus humanitären Gründen, Ausnahmen von der Paßpflicht zulassen.
Änderungsverlauf
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01.11.2023 in Kraft
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 271)
BGBl. 2023 I Nr. 271
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.