Gesetze / Untersuchungsausschussgesetz
PUAG§ 6 Vorsitz
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/6#abs-1 (1) Für den Vorsitz der Untersuchungsausschüsse sind die Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke zu berücksichtigen. Der Untersuchungsausschuss bestimmt das Mitglied, das den Vorsitz führt, aus seiner Mitte nach den Vereinbarungen im Ältestenrat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/6#abs-2 (2) Der oder die Vorsitzende leitet das Untersuchungsverfahren und ist dabei an den Einsetzungsbeschluss des Bundestages und an die Beschlüsse des Untersuchungsausschusses gebunden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 6 PUAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 20.02.2009 – 1 BGs 20/09Zitiert von 2
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 20.04.2021 – VerfGH 177/20
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 03.12.2020 – Vf. 176-I-20 (HS)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.