Gesetze / Untersuchungsausschussgesetz

PUAG

§ 7 Stellvertretender Vorsitz

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/7#abs-1 (1) Der Untersuchungsausschuss bestimmt nach den Vereinbarungen im Ältestenrat ein Mitglied für den stellvertretenden Vorsitz; dieses Mitglied muss einer anderen Fraktion als der oder die Vorsitzende angehören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/7#abs-2 (2) Der oder die stellvertretende Vorsitzende besitzt alle Rechte und Pflichten des oder der abwesenden Vorsitzenden.

§ 6 § 8