Gesetze / Untersuchungsausschussgesetz
PUAG§ 7 Stellvertretender Vorsitz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/7#abs-1 (1) Der Untersuchungsausschuss bestimmt nach den Vereinbarungen im Ältestenrat ein Mitglied für den stellvertretenden Vorsitz; dieses Mitglied muss einer anderen Fraktion als der oder die Vorsitzende angehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/7#abs-2 (2) Der oder die stellvertretende Vorsitzende besitzt alle Rechte und Pflichten des oder der abwesenden Vorsitzenden.