Gesetze / Untersuchungsausschussgesetz
PUAG§ 32 Rechtliches Gehör
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- VG Berlin, 22.06.2021 – 2 L 174/21Zitiert von 1
- VG Hamburg, 27.03.2014 – 8 E 1256/14Zitiert von 2
2 Entscheidungen zu § 32 PUAG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/32#abs-1 (1) Personen, die durch die Veröffentlichung des Abschlussberichtes in ihren Rechten erheblich beeinträchtigt werden können, ist vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens Gelegenheit zu geben, zu den sie betreffenden Ausführungen im Entwurf des Abschlussberichtes innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, soweit diese Ausführungen nicht mit ihnen in einer Sitzung zur Beweisaufnahme erörtert worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/32#abs-2 (2) Der wesentliche Inhalt der Stellungnahme ist in dem Bericht wiederzugeben.