Gesetze / Untersuchungsausschussgesetz
PUAG§ 33 Berichterstattung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BVerfG, 15.06.2005 – 2 BvQ 18/05Beendigung der Beweisaufnahme des Visa-Untersuchungsausschusses des deutschen Bundestages nach Ankündigung der Vertrauensfrage durch den Bundeskanzler (Art. 68 GG); hier: Verpflichtung zur Fortsetzung der Beweisaufnahme durch einstweilige AnordnungZitiert von 14
- BGH, 23.07.2025 – StB 65/24Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages zur nationalen Energieversorgung in Ansehung des Ukrainekriegs: Rechtsbehelf gegen ein Herausgabeverlangen gegen die Deutsche Umwelthilfe; notwendige Bestimmtheit eines Beweisbeschlusses
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/33#abs-1 (1) Nach Abschluss der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuss dem Bundestag einen schriftlichen Bericht. Der Bericht hat den Gang des Verfahrens, die ermittelten Tatsachen und das Ergebnis der Untersuchung wiederzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/33#abs-2 (2) Kommt der Untersuchungsausschuss nicht zu einem einvernehmlichen Bericht, sind Sondervoten in den Bericht aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/33#abs-3 (3) Ist abzusehen, dass der Untersuchungsausschuss seinen Untersuchungsauftrag nicht vor Ende der Wahlperiode erledigen kann, hat er dem Bundestag rechtzeitig einen Sachstandsbericht über den bisherigen Gang des Verfahrens sowie über das bisherige Ergebnis der Untersuchungen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/33#abs-4 (4) Auf Beschluss des Bundestages hat der Untersuchungsausschuss dem Bundestag einen Zwischenbericht vorzulegen.