Gesetze / Untersuchungsausschussgesetz
PUAG§ 3 Gegenstand der Untersuchung
Stand: 10.06.2019
Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Untersuchungsauftrag gebunden. Eine nachträgliche Änderung des Untersuchungsauftrages bedarf eines Beschlusses des Bundestages; § 2 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 3 PUAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 17.06.2009 – 2 BvE 3/07Zu den Auskunftspflichten der Bundesregierung im Untersuchungsausschuss (Hier: BND-Untersuchungsausschuss)Zitiert von 59
- BVerfG, 03.05.2016 – 2 BvE 4/14Minderheiten- und Oppositionsrechte im BundestagZitiert von 19
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 13.04.2011 – P.St. 2290
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.