Gesetze / Untersuchungsausschussgesetz

PUAG

§ 3 Gegenstand der Untersuchung

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Untersuchungsauftrag gebunden. Eine nachträgliche Änderung des Untersuchungsauftrages bedarf eines Beschlusses des Bundestages; § 2 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 2 § 4