Gesetze / Untersuchungsausschussgesetz
PUAG§ 4 Zusammensetzung
Stand: 10.06.2019
Der Bundestag bestimmt bei der Einsetzung die Zahl der ordentlichen und die gleich große Zahl der stellvertretenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses. Die Bemessung der Zahl hat einerseits die Mehrheitsverhältnisse widerzuspiegeln und andererseits die Aufgabenstellung und die Arbeitsfähigkeit des Untersuchungsausschusses zu berücksichtigen. Jede Fraktion muss vertreten sein. Die Berücksichtigung von Gruppen richtet sich nach den allgemeinen Beschlüssen des Bundestages. Die Zahl der auf die Fraktionen entfallenden Sitze wird nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (St. Lague/Schepers) berechnet.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 PUAG →
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- BGH, 23.02.2017 – 3 ARs 20/16Antragsbefugnis der Minderheit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses im BeweiserhebungsverfahrenZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.