Gesetze / Untersuchungsausschussgesetz
PUAG§ 12 Sitzungen zur Beratung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 06.02.2019 – 3 ARs 10/18Beweisantragsrecht der Minderheit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses im Beweiserhebungsverfahren anlässlich des Terroranschlags auf dem Berliner BreitscheidplatzZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/12#abs-1 (1) Die Beratungen und Beschlussfassungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/12#abs-2 (2) Der Untersuchungsausschuss kann den benannten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Fraktionen den Zutritt gestatten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/12#abs-3 (3) Über Art und Umfang von Mitteilungen an die Öffentlichkeit aus nicht öffentlichen Sitzungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.