Gesetze / Untersuchungsausschussgesetz

PUAG

§ 12 Sitzungen zur Beratung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/12#abs-1 (1) Die Beratungen und Beschlussfassungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/12#abs-2 (2) Der Untersuchungsausschuss kann den benannten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Fraktionen den Zutritt gestatten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/12#abs-3 (3) Über Art und Umfang von Mitteilungen an die Öffentlichkeit aus nicht öffentlichen Sitzungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.

§ 11 § 13