Gesetze / Untersuchungsausschussgesetz

PUAG

§ 11 Protokollierung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/11#abs-1 (1) Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses wird ein Protokoll angefertigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/11#abs-2 (2) Beweiserhebungen werden wörtlich protokolliert. Zum Zwecke der Protokollierung darf die Beweisaufnahme auf Tonträger aufgenommen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/11#abs-3 (3) Über die Art der Protokollierung der Beratungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.

§ 10 § 12