Gesetze / Untersuchungsausschussgesetz
PUAG§ 11 Protokollierung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/11#abs-1 (1) Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses wird ein Protokoll angefertigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/11#abs-2 (2) Beweiserhebungen werden wörtlich protokolliert. Zum Zwecke der Protokollierung darf die Beweisaufnahme auf Tonträger aufgenommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/11#abs-3 (3) Über die Art der Protokollierung der Beratungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.