§ 7 Befugnisse der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten
Stand: 04.07.2026
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/7#abs-1 (1) Die pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten sind befugt, in der Apotheke unter der Aufsicht einer Apothekerin oder eines Apothekers pharmazeutische Tätigkeiten auszuüben. Zur selbständigen Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten sind die pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 befugt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/7#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann in der Rechtsverordnung nach § 21 des Apothekengesetzes zur Wahrung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung Folgendes näher regeln:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/7#abs-3 (3) Zur Vertretung der Leitung einer Apotheke sind pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten nicht befugt, sofern nicht in § 29 des Apothekengesetzes Abweichendes geregelt ist.