Gesetze / PTA-Berufsgesetz

PTAG

§ 4 Widerruf der Erlaubnis

Stand: 01.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/4#abs-1 (1) Die Erlaubnis nach § 1 ist zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass sich die Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/4#abs-2 (2) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis in gesundheitlicher Hinsicht dauerhaft nicht mehr zur Berufsausübung geeignet ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/4#abs-3 (3) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.

§ 3 § 5