§ 16 Mindestanforderungen an die Schulen
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/16#abs-1 (1) Die Schulen müssen eine ordnungsgemäße schulische Ausbildung sicherstellen. Sie müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/16#abs-2 (2) Die pädagogische Qualifizierung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 kann für Apothekerinnen und Apotheker durch eine entsprechende Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung der zuständigen Apothekerkammer erfolgen; sie kann auch durch eine ausreichende Lehrerfahrung erbracht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/16#abs-3 (3) Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Anforderungen der Anerkennung bestimmen und darüber hinausgehende Anforderungen festlegen.