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# § 16 PTAG — Mindestanforderungen an die Schulen

PTA-Berufsgesetz  
Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schulen müssen eine ordnungsgemäße schulische Ausbildung sicherstellen. Sie müssen folgende Anforderungen erfüllen:

- 1. eine hauptberufliche Leitung der Schule durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau,

- 2. den Einsatz von fachlich und pädagogisch qualifizierten Lehrkräften, insbesondere mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung in Pharmazie für die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts oder mit einer pharmazeutisch-technischen Ausbildung für die Mitwirkung an der Durchführung des praktischen Unterrichts und jeweils einer pädagogischen Zusatzqualifizierung,

- 3. eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze angemessene Zahl hauptberuflicher Lehrkräfte und

- 4. das Vorhandensein der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel.

(2) Die pädagogische Qualifizierung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 kann für Apothekerinnen und Apotheker durch eine entsprechende Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung der zuständigen Apothekerkammer erfolgen; sie kann auch durch eine ausreichende Lehrerfahrung erbracht werden.

(3) Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Anforderungen der Anerkennung bestimmen und darüber hinausgehende Anforderungen festlegen.

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Zitiervorschlag: § 16 PTAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/16

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