§ 15 Schulische Ausbildung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/15#abs-1 (1) Die schulische Ausbildung wird an einer staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Schule durchgeführt. Die schulische Ausbildung umfasst theoretischen und praktischen Unterricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/15#abs-2 (2) Die staatliche Genehmigung oder Anerkennung der Schule erfolgt durch die zuständige Behörde.