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§ 15 PTAG — Schulische Ausbildung

PTA-Berufsgesetz

Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schulische Ausbildung wird an einer staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Schule durchgeführt. Die schulische Ausbildung umfasst theoretischen und praktischen Unterricht.

(2) Die staatliche Genehmigung oder Anerkennung der Schule erfolgt durch die zuständige Behörde.