Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
PTA-APrVAnlage 4 (zu § 1 Abs. 4 Satz 5)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2360)
Bescheinigung
über die Ableistung der praktischen Ausbildung in der Apotheke
................................. geboren am ........ in ......................
(Vor- und Zuname)
hat nach Bestehen des ersten Prüfungsabschnitts
in der Zeit vom ................. bis .........................................
eine praktische Ausbildung zum Beruf der pharmazeutisch-technischen
Assistentin/des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der von
mir geleiteten
................................. in ..........................................
(Name der Apotheke)
regelmäßig abgeleistet.
Die praktische Ausbildung ist - nicht *) - über die nach § 17 der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische
Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten zulässigen
Fehlzeiten hinaus - um ... Tage *) - unterbrochen worden.
Die praktische Ausbildung erstreckte sich auf die pharmazeutischen
Tätigkeiten des Apothekenbetriebes, insbesondere auf die in der
Anlage 1 Teil B der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische
Assistenten vorgeschriebenen Lerngebiete. Die im Tagebuch enthaltenen
Arbeiten wurden von dem/der Praktikanten/in selbst ausgeführt und
beschrieben.
Ort, Datum
................., den .................. (Stempel der Apotheke)
.........................................
(Unterschrift des Apothekenleiters)
-----
*) Nichtzutreffendes streichen.
Änderungsverlauf
-
13.01.2020 Ausfertigung
Anlage 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I 66)
BGBl. 2020 I S. 66
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.