Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
PTA-APrV§ 8 Rücktritt von der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PTA-APrV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PTA-APrV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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13.01.2020 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I 66)
BGBl. 2020 I S. 66
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.